Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen.

(Stand 05/2009)

der Firma ERFA - Werkzeuge GmbH & Co.
Präzisionsteile KG
Gewerbestraße 7 a
89275 Elchingen

I. Geltung

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.

2. Einkaufsbedingungen oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

II. Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.

2. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.

3. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.

4. Zusätzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

5. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.

III. Lieferung

1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen.

2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.

3. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfange zulässig.

4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VI entsprechend.

5. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

6. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.

2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.

3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsausführung mehr als 4 Monate, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.

7. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

V. Transportgefahrenübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über.

2. Lieferungen, gleich, ob sie von uns ab Werk oder ab in der BRD ansässiger Lieferwerke von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.

3. Verzögert sich bei Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns dem Besteller gesetzte, angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist und wir gleichzeitig den Besteller auf die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen haben, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung.

VI. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung, uns gegenüber gerügt werden. Es gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.

2. Beschaffenheitsangaben, z. B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

3. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung). Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung - für uns kostenpflichtig - an uns geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder von uns beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

4. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führen wir die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen aus, und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist diese für den Besteller unzumutbar oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelung gemäß Ziff. VII. begrenzt.

5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate. Sie gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht.

6. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprüche für Sachmängel.

VII. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehen nur, 

a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdeten Weise verursacht worden ist, oder

b) wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheit - auch für eine bestimmte Dauer - garantiert haben, oder

c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, oder

d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist, oder

e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Haften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter von uns.

4. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten - auch künftigen - Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum von uns.

2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit dem Besteller bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den die ursprüngliche Forderung von uns ausmacht.

3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.

5. Bei Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Miteigentum von uns stehende Ware, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, unentgeltlich für uns zu verwahren.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Handelsrechnung von uns. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht.

8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

9. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

10. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von ihrer Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Bestellerverpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesen in die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet das Recht von uns, die Abtretung gegenüber dem Besteller selbst anzuzeigen.

11. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.

12. Bei einem Scheck-Wechsel-Verfahren geht der Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Besteller seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.

13. Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderungen abgetreten.

IX. Allgemeines

1. Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.

2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Elchingen.

3. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

4. Sollten Teile dieser Rahmenliefervereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.